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Wichtige Informationen

 

SCHLICHTUNGSDIENST DER ARERA

Der Schlichtungsdienst der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt (ARERA) ist ein kostenloses Instrument, welches den Endkunden im Strom- und Gasbereich die Möglichkeit bietet, Streitfälle mit den Anbietern (Stromverkäufer und/oder Stromverteiler) zu schlichten. Die Parteien treffen sich dabei online über das Internet oder im Rahmen einer Telefonkonferenz in Anwesenheit eines Schlichters, der die Parteien zu einer Lösung im gemeinsamen Einverständnis unterstützt.

Der Versuch einer Schlichtung vor dem Schlichtungsdienst ist Bedingung, um mit der Ausübung einer Klage fortzufahren.

Der Schlichtungsdienst für den Stromsektor kann beantragt werden von allen Haushaltskunden und Nicht-Haushaltskunden in Niederspannung (NS) und Mittelspannung (MS).

Das etwaige Einverständnis beim Schlichtungsdienst hat Vollzugsrecht, das heißt, es kann von den Parteien vor einem zuständigen Richter bei Missachtung des Inhalts geltend gemacht werden.

Der Schlichtungsdienst kann erst beansprucht werden, nachdem dem eigenen Anbieter eine schriftliche Beschwerde eingereicht und eine schriftliche unbefriedigende Antwort erhalten wurde oder wenn 40 Tage ab Einreichung der Beschwerde verstrichen sind.

Der Schlichtungsdienst erfolgt ausschließlich Online, mittels Eingabe auf der entsprechenden Plattform der erforderlichen Informationen und Übermittlung der erforderlichen Dokumente.

Für weitere Informationen über den Schlichtungsdienst befrage die FAQ der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA:
www.arera.it/it/schede/C/faq-servconc.htm

Gehe zum Schlichtungsdienst
http://conciliazione.arera.it/

Als Alternative zum Schlichtungsdienst können die Haushaltskunden auch die Schlichtung der Streitfragen im Energiesektor bei den Organisationen, die in der entsprechenden ADR(Alternative Dispute Resolution)-Liste eingeschrieben sind, abwickeln.
Liste der ADR-Stellen: https://www.arera.it/it/consumatori/concilia_dati.htm

 

ANWENDBARE STEUERSÄTZE

Die Akzise wird auf die Menge an verbrauchtem Strom berechnet. Haushaltskunden mit Leistung von bis zu 3 kW haben für die Belieferung am meldeamtlichen Wohnsitz Anrecht auf einen begünstigten Steuersatz.

Die Mehrwertsteuer wird auf die Summe der Rechnung berechnet. Aktuell beträgt die MwSt. für Haushaltskunden 10% und für Nicht-Haushaltskunden 22%; einige Unternehmen haben dabei Anrecht auf einen reduzierten Steuersatz in Höhe von 10%.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Strom (ARERA) unter folgendem Link: https://www.arera.it/allegati/dati/ele/eep38.xls

 

ZAHLUNGSVERZUG DES ENDKUNDEN UND AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNGEN
Bei verspäteter oder unterlassener Zahlung auch nur eines Teils der vom Kunden im Sinne des vorliegenden Vertrags geschuldeten Beträge ist der Lieferant nach Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung berechtigt, dem Kunden per Einschreiben oder an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC), wenn der Kunde seine PEC-Adresse zur Verfügung gestellt hat, eine Vorankündigung der Aussetzung der Lieferung unter Angabe der letztmöglichen Zahlungsfrist zu senden (im Folgenden auch: Mitteilung der Inverzugsetzung).
 
Der Lieferant darf bei Endkunden, die an die Niederspannung angeschlossen sind, ohne weitere Abmahnungen nach Verstreichen von 25 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts des Einschreibebriefs oder der PEC-Mitteilung der Inverzugsetzung ohne Zahlungseingang beim Verteiler die Aussetzung der Lieferung beantragen, die zu einer Verringerung der Leistung führt. Der Lieferant darf bei Endkunden, die nicht an die Niederspannung angeschlossen sind, ohne weitere Abmahnungen nach Verstreichen von 40 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts des Einschreibebriefs oder der PEC-Mitteilung der Inverzugsetzung ohne Zahlungseingang beim Verteiler die Aussetzung der Lieferung beantragen.
Der Lieferant hat das Recht, bei Zahlungsverzug des Kunden, sofern technisch möglich, vom Verteiler die Reduzierung der Leistung oder die Aussetzung der Stromlieferung für eine oder mehrere Lieferpunkte, die sich im Besitz desselben Kunden befinden, zu verlangen, wenn nach Ablauf der Zahlungsfrist und unter Einhaltung der oben genannten Mindestfristen eine Frist von nicht weniger als 3 Arbeitstagen verstrichen ist.
 
In diesem Fall behält sich der Lieferant das Recht vor, vom Kunden die Zahlung der Kosten für die Aussetzung und erneute Aktivierung der Lieferung im Rahmen des von ARERA vorgesehenen Betragsausmaßes zu verlangen.
 
Sollten es die technischen Bedingungen des Zählers zulassen, wird im Falle von Kunden in Niederspannung vor der Aussetzung der Lieferung eine Leistungsreduzierung auf 15% der verfügbaren Leistung vorgenommen; erst nach 15 Tagen nach der Reduzierung der verfügbaren Leistung wird im Falle der Nichtzahlung seitens des Kunden die Lieferung ohne weitere Vorwarnung ausgesetzt.
 
In allen Fällen der Aussetzung der Lieferung oder der Leistungsreduzierung gehen neben den für die verrechneten Beträge geschuldeten Summen auch die damit verbundenen Zinsen und Kosten für die Eintreibung der Forderungen, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren der Aussetzung und der möglichen erneuten Aktivierung der Stromlieferung und vorbehaltlich des höheren Schadens zu Lasten des Kunden.
 
Der Kunde hat Anrecht auf die folgenden automatischen Entschädigungen:
  1. 30 (dreißig) Euro für den Fall, dass trotz nichterfolgter Sendung der Mitteilung der Inverzugsetzung die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde;
  2. 20 (zwanzig) Euro für den Fall, dass die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde, auch wenn alternativ: 
  1. die letzte Zahlungsfrist für den Kunden nicht eingehalten wurde;
  2. die Mindestfrist zwischen dem Datum des Ablaufs der letzten Zahlungsfrist und dem Datum der Beantragung der Lieferungsaussetzung oder Leistungsreduzierung beim Verteiler nicht eingehalten wurde.
In diesen Fällen kann vom Endkunden keine Zahlung eines weiteren Betrags für die Aussetzung oder die erneute Aktivierung der Lieferung verlangt werden.
 
Der Lieferant zahlt dem Endkunden die oben genannten automatischen Entschädigungen direkt oder auf der ersten darauffolgenden Rechnung durch Abzug von dem in derselben in Rechnung gestellten Betrag. In jedem Fall muss die automatische Entschädigung, sofern sie geschuldet ist, dem Endkunden innerhalb von 8 Monaten nach der Aussetzung oder Reduzierung der Leistung ausgezahlt werden.
 

 

SOZIALBONUS

Bonus auf die Stromlieferung
Ab Jänner 2009 wird der sogenannte „Sozialbonus“ (d. h. die Ausgleichsregelung der von Haushaltskunden für die Stromlieferung getragenen Kosten) angewendet. Dieser Ausgleich, in Form eines Skontos in der Stromrechnung, ist von der Regierung mit dem Zweck eingeführt worden, Familien mit wirtschaftlicher und/oder gesundheitlicher Bedürftigkeit zu unterstützen und ihnen eine Einsparung bei den jährlichen Energiekosten zu ermöglichen.

Anspruch auf den Sozialbonus bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit haben alle Haushaltskunden (Familien), welche Inhaber eines Stromlieferungsvertrages für ihren Wohnsitz sind und bei welchen der Indikator für die Einkommens- und Vermögenslage der Familie (ISEE) 7.500,00 Euro oder weniger entspricht. Bei Familien mit mindestens 4 zu Lasten lebenden Kindern wird die ISEE-Schwelle auf 20.000 Euro angehoben. Der Bonus wird für 12 Monate gewährt und kann auf Antrag bei unveränderter finanzieller Notlage erneuert werden.

Anspruch auf den Sozialbonus bei gesundheitlicher Bedürftigkeit haben hingegen alle Haushaltskunden (Familien) mit Familienmitgliedern die unter einer schweren Krankheit leiden, welche strombetriebene Geräte mit lebenserhaltender Funktion verwenden müssen.

Die Sozialbonusse für wirtschaftliche und/oder gesundheitliche Bedürftigkeit sind kombinierbar, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorhanden sind.

Um den Bonus in Anspruch nehmen zu können, muss bei der eigenen Wohnsitzgemeinde oder bei einer von dieser beauftragten Anstalt das entsprechende vollständig ausgefüllte Antragsformular eingereicht werden.

Die Antragsformulare können von der Internetseite der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt (ARERA) www.arera.it heruntergeladen werden.

Für das Ausfüllen der Formulare sind sämtliche Informationen über den Kunden und dessen Wohnsitz, sein Familienbogen und die wesentlichen Angaben zum Stromlieferungsvertrag (einfach aus den Stromrechnungen entnehmbar) sowie die ISEE-Unterlagen, erforderlich.

Für die Beantragung des Sozialbonus für gesundheitliche Bedürftigkeit ist die Bescheinigung des Südtiroler Sanitätsbetriebs unerlässlich, während die ISEE-Unterlagen nicht notwendig sind.

Weitere Informationen
Weitere Informationen sind auf der Internetseite von ARERA www.arera.it abrufbar oder unter der Grünen Nummer 800.166.654 erhältlich.

 

 
   
         
         
         
         
         
         
         
FERNSEHGEBÜHREN

Anlastung der TV-Gebühr auf die von den Stromlieferungsunternehmen ausgestellten Rechnungen

Die RAI-Gebühr ist von allen Inhabern eines Fernsehgerätes geschuldet. Sie ist unter der Voraussetzung, dass alle Familienmitglieder ihren Wohnsitz in derselben Wohnung haben, von jeder meldeamtlich eingetragenen Familie nur einmal im Jahr zu zahlen.

Die RAI-Gebühr wird von den Stromlieferungsgesellschaften direkt in Rechnung gestellt. Ab 2016 wurde bei Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskunden die Vermutung des Vorhandenseins eines Fernsehgerätes eingeführt.

Die für die Stromlieferung gewonnenen personenbezogenen Daten werden daher, auf Grundlage der Typologie des ansässigen Haushaltskunden auch für die Feststellung des Inhabers der Fernsehgebühr und für die entsprechende gleichzeitige Anlastung der Fernsehgebühr in der Stromrechnung verwendet, die im Falle von ansässigen Haushaltskunden ohne weitere Prüfung der Ansässigkeit stattfindet.  

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen und der Rai.

 

INFORMATIONEN FÜR VON ERDBEBEN BETROFFENE KUNDEN

Informativa in merito alle agevolazioni disciplinate con la delibera 252/2017/R/COM
L'Autorità ha stabilito con deliberazione 252/2017/R/com che a partire dalla data degli eventi sismici del 24 agosto 2016 e successivi, per le popolazioni colpite dai terremoti del Centro Italia (di Abruzzo, Lazio, Marche e Umbria, come identificate dai provvedimenti delle autorità competenti) per 3 anni siano azzerate tutte le componenti tariffarie delle bollette di energia elettrica e gas, cioè non si pagheranno i costi relativi al trasporto e misura dell'energia e quelli per gli oneri generali di sistema.
Inoltre, alla ripresa della fatturazione gli importi relativi agli eventuali consumi dovranno essere rateizzati per un periodo minimo di 24 mesi, senza interessi. Sono poi eliminati tutti i costi per nuove connessioni, disattivazioni, riattivazioni e/o volture.
Le agevolazioni saranno applicate in modo automatico a tutte le utenze che già esistevano nei comuni colpiti dal sisma e anche a quelle delle strutture abitative di emergenza (SAE) e sono cumulabili con il bonus elettrico. Le agevolazioni invece dovranno essere richieste: per le utenze di abitazioni danneggiate in altri Comuni - delle regioni interessate dal sisma - che però non sono stati inseriti negli elenchi previsti dai provvedimenti legislativi; per le utenze nei Comuni di Teramo, Rieti, Ascoli Piceno, Macerata, Fabriano e Spoleto; per le utenze o forniture temporanee e per le utenze situate nei moduli abitativi provvisori (MAP). La richiesta dovrà essere effettuata presentando un'apposita documentazione che attesti l'inagibilità parziale o totale degli immobili e il nesso di causalità con gli eventi sismici.
Le agevolazioni sono valide indipendentemente dalla localizzazione dell'utenza, garantendo il principio della loro portabilità: potranno infatti essere riconosciute a chi si è trovato con la propria abitazione inagibile ed è stato costretto a trasferirsi in altre località, anche in comuni diversi da quelli coinvolti dagli eventi sismici e sia in grado di produrre la documentazione che attesti l'inagibilità della propria abitazione e il nesso di causalità con gli eventi sismici.
Il venditore che ha sospeso la fatturazione dovrà provvedere alla contabilizzazione degli importi non fatturati e da rateizzare inviando un'unica bolletta, entro la fine del sesto mese successivo al termine del periodo di sospensione. Quest'ultimo dovrà provvedere all'emissione di un'unica fattura di conguaglio degli importi fatturati che tenga conto delle agevolazioni previste e degli importi eventualmente già pagati dal cliente finale. La dilazione avrà, in generale, durata di 24 mesi, con periodicità pari a quella di fatturazione; avverrà senza interessi e decorrerà dal momento di emissione della fattura unica. Non è prevista la rateizzazione per importi inferiori a 50 euro per singola fornitura. Il cliente potrà comunque optare anche per un periodo inferiore di rateizzazione o scegliere di pagare l'importo dovuto in un'unica soluzione.

Comunicazione di variazione dell’indirizzo al quale ricevere i documenti di fatturazione e le informative in materia di rateizzazione
Per richiedere l’invio delle fatture a un diverso recapito, rispetto a quello indicato per la fornitura colpita dal sisma, è possibile contattare il Fornitore ai seguenti recapiti: info@ew-pflersch.it  - 0472 770078

Criteri di rateizzazione
Il piano di rateizzazione verrà comunicato al cliente contestualmente all’emissione della fattura unica ed avrà le seguenti caratteristiche:

  • Il pagamento delle rate, non cumulabili e di importo costante, avviene con una periodicità pari alla periodicità di fatturazione ordinariamente applicata all’utente finale.
  • La rateizzazione sarà senza interessi a carico del Cliente.
  • Le rate, non cumulabili, avranno importo non inferiore a 20€.
  • Il piano avrà generalmente una durata di 36 mesi.

 

Handelsqualität

Stufen der Handelsqualität des Strom- und Erdgasverkaufsdienstes

Gemäß Art. 37.1, Anhang A des Beschlusses Nr. 413/2016/R/com der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (ARERA), welche die Mindestleistungen (Qualitätsstandards) festlegt, die Strom- und Erdgasverkaufsunternehmen ihren Kunden, die mit Nieder- und Mittelspannung (EE) und Niederdruck (GAS) beliefert werden, garantieren müssen, fassen wir nachstehend die spezifischen und allgemeinen Standards der Handelsqualität mit den von ARERA vorgesehenen Entschädigungen und dem Grad der Einhaltung dieser Standards durch das UNTERNEHMEN im Jahr 2022 zusammen.

Es ist zu beachten, dass die gesetzlich vorgesehen Standards folgende sind:

JAHR 2022 - GELTENDE ALLGEMEINE STANDARDS DER HANDELSQUALITÄT
Mindestprozentsatz begründeter Antworten auf schriftliche Auskunftsersuchen innerhalb von 30 Kalendertagen: 95 %

JAHR 2022 - GELTENDE SPEZIFISCHE STANDARDS DER HANDELSQUALITÄT
Maximale Frist für eine begründete Antwort auf schriftliche Beschwerden: 30 Kalendertage
Maximale Zeit für Abrechnungsanpassung: 60 Kalendertage (90 Kalendertage für Rechnungen mit vierteljährlicher Periodizität)
Maximale Frist für die Behebung von Doppelrechnungen: 20 Kalendertage

Entschädigungen
Die Nichteinhaltung bestimmter Qualitätsstufen führt zu einer Entschädigung zugunsten des Kunden:

- über den spezifischen Standard hinaus, aber innerhalb der doppelten Zeit: 25,00 €
- über die doppelte Zeit gegenüber dem spezifischen Standard, aber innerhalb einer dreifachen Zeit: 50,00 €
- über die dreifache Zeit gegenüber dem spezifischen Standard: 75,00

Download PDF

 

PESSE

Wir teilen Ihnen mit, dass unsere Kunden nicht vom PESSE Plan betroffen sind.

 

Fuel Mix Disclosure

Gemäß den Bestimmungen des Dekrets des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung vom 31. Juli 2009 über "Kriterien und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen an Endkunden über die Zusammensetzung des Energiemixes, der für die Produktion des gelieferten Stroms verwendet wird, sowie über die Umweltauswirkungen der Produktion" hat Acquirente Unico für die Jahre 2020 und 2021 die Zusammensetzung des Mixes der Primärenergieträger in Bezug auf dessen Stromlieferung wie folgt festgelegt:

 

Verwendete Primärenergiequellen

Zusammensetzung des Energiemixes in Bezug auf die Stromlieferung des geschützten Grundversorgungdienstes

Jahr 2020*

Jahr 2021**

Erneuerbare Energiequellen

8,49 %

8,36 %

Kohle

11,70 %

13,06 %

Erdgas

62,61 %

64,93 %

Erdölprodukte

0,97 %

1,39 %

Atomenergie

9,57 %

7,05 %

Andere Quellen

6,66 %

5,21 %

* endgültige Daten
** vorläufige Daten
Quelle: Acquirente Unico SpA

 

Verwendete Primärenergiequellen

Zusammensetzung des nationalen Durchschnittsmixes, der für die Erzeugung des in den letzten zwei Jahren in das italienische Stromsystem eingespeisten Stroms verwendet wurde

Jahr 2020*

Jahr 2021**

Erneuerbare Energiequellen

44,31 %

42,32 %

Kohle

4,75 %

5,07 %

Erdgas

45,88 %

48,13 %

Erdölprodukte

0,57 %

0,88 %

Atomenergie

0,00 %

0,00 %

Andere Quellen

4,49 %

3,60 %

* endgültige Daten
** vorläufige Daten
Quelle: GSE SpA